Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Weiss GmbH Sondermaschinentechnik Stand: 01.09.2007 Zur Verwendung gegenüber: Einer Person, die beim Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB); juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. I. Allgemeines: 1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Leistungen sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüche, welche von der Weiss GmbH Sondermaschinentechnik (nachfolgend „Weiss GmbH“ genannt) getätigt werden. Diese gelten ausschließlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Auftraggebers (nachfolgend „Lieferant“ genannt) oder Dritter sind für die Weiss GmbH unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Weiss GmbH im Einzelfall nicht ausdrücklich den Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen enthält oder auf sie verweist. Bei der Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch gilt auch diese nicht als Anerkennung oder Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten. 2. Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Weiss GmbH schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Vertragsbezogener Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Stellen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung. 3. Geht der Weiss GmbH innerhalb von 14 Tagen – beginnend mit dem Datum der Bestellung – eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht zu, so ist die Weiss GmbH berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne daß hieraus Ansprüche gegenüber der Weiss GmbH hergeleitet werden können. II. Liefertermine, Leistungstermine und Verzug: 1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung von Terminen und Fristen ist der Eingang der Lieferung vertragsgemäßer Ware und bei Leistungen die vollständige Erbringung der vertraglichen Leistung am Erfüllungsort. 2. Ist für den Lieferanten erkennbar, daß ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, gleich aus welchem Grund, so hat er die Weiss GmbH unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die gesetzlichen Folgen des Lieferverzuges bleiben hiervon unberührt. 3. Teillieferungen werden durch die Weiss GmbH nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Soweit Teillieferungen erfolgen, so sind diese in den Lieferpapieren zu vermerken und die verbleibende Restmenge aufzuführen. 4. Die Weiss GmbH ist berechtigt, bei Eintritt von Verzugsschäden eine Schadenspauschale von 1 % des Wertes der Lieferung zu verlangen, wenn der Lieferant einen geringeren oder fehlenden Schaden nicht nachweist. III. Verpackung und Versand: 1. Die zu liefernde Ware ist vom Lieferanten handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Soweit eine besondere Art der Verpackung durch die Weiss GmbH vertraglich nicht vorgeschrieben ist, sind vom Lieferanten nur solche Verpackungen zu verwenden, die aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien bestehen. 2. Ist der Lieferant verpflichtet, an eine vom Sitz von der Weiss GmbH abweichende Lieferanschrift zu liefern, hat er eine Versandanzeige zuzusenden. 3. Die Lieferung hat bezüglich Verpackung, Versendung, Fracht und Versicherung kostenfrei zu erfolgen. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, in allen Versandpapieren die Bestellnummer anzugeben. IV. Rechnungsstellung und Zahlung: 1. Die Rechnungsstellung hat durch Übersendung einer zweifachen Ausfertigung der Rechnung mit Angabe der Bestellnummer sowie des Bestelldatums zu erfolgen. 2. Alle Fälligkeiten und Zahlungsfristen beginnen nicht vor der vollständigen Lieferung an die angegebene Empfangsanschrift und Eingang der Rechnung bei der Weiss GmbH. Beim Vorliegen von Mängelrügen ist die Weiss GmbH berechtigt, Zahlungen in angemessener Höhe zu verweigern. Alle Zahlungsfristen beziehen sich grundsätzlich auf das Zugangsdatum der Rechnung oder das Leistungserbringungsdatum, soweit dies nach dem Zugangsdatum der Rechnung liegt. 3. Die Weiss GmbH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor. V. Gewährleistung und Verjährung: 1. Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, gelten die gesetzlichen Regelungen in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung, soweit unter V. 2. keine anderweitige Regelung getroffen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen. 2. Offene Mängel können durch die Weiss GmbH innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung gerügt werden. VI. Eigentumsvorbehalt: Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. VII. Produktqualität und Produkthaftung: 1. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Weiss GmbH eine dem neuesten Stand der technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Der Lieferant ist verpflichtet, hierüber auf Wunsch den Nachweis gegenüber der Weiss GmbH zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten. Diese muß auch das Rückrufrisiko umfassen und eine Mindestdeckung von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall ausweisen. Die Weiss GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Produkthaftpflichtversicherers zu verlangen. 2. Wird die Weiss GmbH von Dritten aufgrund der Verletzung in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Weiss GmbH auf erstes Anfordern von all diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Lieferant für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Soweit ein deliktrechtliches Gesamtschuldverhältnis vorliegt, so ist der Lieferant verpflichtet, die Weiss GmbH auf erstes Anfordern in dem Umfang freizustellen, soweit der Weiss GmbH ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Lieferanten zusteht. Gleiches gilt für alle anfallenden Kosten und Aufwendungen, welche aufgrund von erforderlich werdenden Produktrückrufaktionen, insbesondere Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes, entstehen. VIII. Haftung: Die Weiss GmbH ist gegenüber dem Lieferanten von jeglicher Haftung freigestellt, es sei denn, die Weiss GmbH trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt ein Fall zwingender Haftung vor, insbesondere eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Weiss GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. IX. Schutzrechte und Geheimhaltungsverpflichtung: 1. Der Lieferant haftet gegenüber der Weiss GmbH dafür, daß durch den Vertrag und seine Ausführung, insbesondere durch die Lieferung und die Nutzung der Liefergegenstände, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 2. Der Lieferant verpflichtet sich etwaigen Ansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte entgegenzutreten und die Weiss GmbH von der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen. 3. Sämtliche im Rahmen der Auftragserteilung durch die Weiss GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Datensätze, Zeichnungen, Dokumentationen), Musterteile und Werkzeuge bleiben Eigentum der Weiss GmbH. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Verwendung ist untersagt. Dies betrifft insbesondere die Vervielfältigung und Überlassung an Dritte. Mit Beendigung des Auftrages ist der Lieferant verpflichtet, auf Anforderung diese Werkzeuge, Musterteile und Unterlagen inklusive aller gefertigten Kopien an die Weiss GmbH herauszugeben. 4. Soweit die Weiss GmbH nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt, darf der Lieferant auf seine Geschäftsbeziehung zu der Weiss GmbH nicht hinweisen oder erteilte Aufträge Dritten zur Kenntnis bringen. Der Lieferant gewährleistet, daß diese Verpflichtung auch durch sein Personal, welches mit der Angebotsabgabe oder der Durchführung der Bestellung befaßt ist, schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wird, soweit dies nicht bereits arbeitsvertraglich vereinbart ist. Der Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle aus der Zusammenarbeit gewonnenen Erkenntnisse über die Organisations-, Entwicklungs- oder sonstigen Strukturen der Weiss GmbH sowie auf den Inhalt der Aufträge, insbesondere der Preise, Mengen und Bedingungen. 5. Der Lieferant überträgt der Weiss GmbH das Recht zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen, soweit im Rahmen des jeweiligen Vertrages bei dem Lieferanten oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Erfindungen entstehen. X. Schlußbestimmungen: 1. Erfüllungsort ist das Werk Buchen oder ein hiervon abweichender durch die Weiss GmbH bestimmter Ort. Der Geschäftssitz der Weiss GmbH ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten. Die Weiss GmbH behält es sich jedoch vor, alternativ den Sitz des Lieferanten als Gerichtsstand zu wählen. 2. Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. 3. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Weiss GmbH und dem Lieferanten kann der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen. 4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. 5. Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden Einkaufsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. |